Seit unseren letzten News über die Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz wurden wieder einige Gesetze und Verordnungen erlassen, weshalb sich die Rechtslage auch in Bezug auf die bereits bestehenden Betretungsverbote verändert hat.

In diesem Zusammenhang wurde vom zuständigen Bundesminister am 02.04.2020 eine weitere Verordnung erlassen, durch welche die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-1- geändert wurde. In dieser neuen Verordnung wurde unter anderem das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung untersagt. Klargestellt wurde in dieser Verordnung außerdem, dass beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten als Beherbergungsbetriebe gelten. Zudem wurde in dieser Verordnung einige Ausnahmen vom Betretungsverbot normiert.

Beherbergungsbetriebe müssen nunmehr nicht nur aufgrund der Verordnung des Kärntner Landeshauptmannes, sondern auch aufgrund der oben dargestellten Verordnung des zuständigen Bundesministers geschlossen bleiben. Diese Verordnung wurde vom zuständigen Bundesminister gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen und ist diese daher von § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz umfasst, wonach den betroffenen Unternehmern keine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz zukommt, wenn ihr Unternehmen aufgrund einer gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassenen Verordnung nicht betreten werden darf.

Jenen Unternehmern, die ihre Beherbergungsbetriebe jetzt geschlossen halten müssten, stehen seit Inkrafttreten der oben dargestellten Verordnung des zuständigen Bundesministers keine Entschädigung nach dem EpidemieG mehr zu.

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang und stehen Ihnen unsere Mitarbeiter telefonisch unter +43 463 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung. Wir beraten Sie nach vorheriger diesbezüglicher Terminvereinbarung auch gerne mittels Videokonferenz über ZOOM.