Nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) gewährleistet der Baustellenkoordinator Gefahrenverhütung. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei der Ausführung der Arbeiten berücksichtigt werden. Was genau bedeutet das in der Praxis? Wie oft müssen Kontrollen durchgeführt werden und wie sieht es mit der Haftung im Fall eines Unfalls auf der Baustelle aus?

Regelmäßige Kontrollgänge

Mit diesen Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Vergangenheit schon befasst und wich auch in einer aktuellen Entscheidung nicht von den Grundsätzen aus OGH 1 Ob 233/03a ab. Demnach hat ein Baustellenkoordinator zur Sicherstellung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die Baustelle in zeitlichen Intervallen zu besuchen. Diese müssen in einem solchen Abstand voneinander erfolgen, dass er auf Veränderungen auf der Baustelle oder bei den Baustelleneinrichtungen reagieren kann.

Ständige Anwesenheit?

Zwar ist im Allgemeinen die ständige Anwesenheit auf der Baustelle nicht zu fordern, jedoch müssen die Intervalle der Baustellenbesuche doch innerhalb eines Zeitmaßes liegen, das eine je nach Beschaffenheit der Baustelle und Art und Intensität der dort ausgeübten Tätigkeiten effektive Gefahrenverhütung ermöglicht.

Anlassfall

Im konkreten Anlassfall führte der mit der Tätigkeit als Baustellenkoordinator Beauftragte mindestens einmal wöchentlich eine Kontrolle der Baustelle durch. Dabei beging er auch die Gerüste, auf welchen es zwei Tage später zu einem Unfall kam. Der OGH erachtete ein Besuchsintervall von 14 Tagen als zu lange, betonte jedoch, dass es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Baustellenkoordinators darstellen würde, wenn man von ihm die Überprüfung der Einhaltung bereits erteilter Sicherheitsanweisungen im täglichen Arbeitsablauf verlangen wollte.

Es kann also nicht verlangt werden, dass der Baustellenkoordinator beispielsweise wegen eines dazwischen liegenden Feiertages eine zusätzliche/erneute Kontrolle durchführen muss. Das würde, so der Gerichtshof, eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten. Natürlich ist die Häufigkeit der Kontrollen auch davon abhängig, wie gefährlich die vorgenommenen Arbeiten im Einzelfall sind, doch auch hier darf die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden (veröffentlicht in OGH 2 Ob 70/21i).

 

Fazit: Ein Baustellenkoordinator hat grundsätzlich zur Sicherstellung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die Baustelle in zeitlichen Intervallen zu besuchen. Er muss nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein, jedoch müssen die Intervalle der Baustellenbesuche innerhalb eines Zeitmaßes liegen, das eine je nach Beschaffenheit der Baustelle und Art und Intensität der dort ausgeübten Tätigkeiten effektive Gefahrenverhütung ermöglicht. Der OGH erachtete ein Besuchsintervall von 14 Tagen als zu lange, betonte jedoch, dass auch keine Überspannung der Sorgfaltspflichten erfolgen darf.

 

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