Es ist reizvoll, einen „Amateur“ aus dem Familien- oder Bekanntenkreis kleinere Handwerkstätigkeiten im eigenen Zuhause oder Garten durchführen zu lassen, doch manche Arbeiten erfordern Fachkenntnisse, damit Gefahren vermieden werden können. Kommt es zu einem Personen- oder Sachschaden aufgrund der gut gemeinten aber laienhaften Durchführung von bestimmten Arbeiten, stellt sich die Frage, wer für welchen Schaden haftet – der Heimwerker selbst, sein Auftraggeber, die Hausverwaltung oder gar die Versicherung? Wie sieht es aus, wenn dabei mehrere Wohnungen beschädigt werden?
Beispielfall
Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) bezieht sich auf diese Thematik. Es ging um einen Wasserschaden in einem Mehrfamilienhaus. Als Grund erwies sich eine nicht fachgerechte Installation in der Wohnung einer Mieterin, welche zwar das Material im Baumarkt gekauft hatte aber von einem Heimwerker einbauen ließ. Die laienhafte Montage erfolgte aus reiner Gefälligkeit und wurde zuvor auch so mit der Hausverwaltung abgesprochen. Einige Zeit nach den Installationsarbeiten kam es zu einem Wasseraustritt und zu Schäden in mehreren Wohnungen.
OGH: Handwerkliche Erfahrung ist kein „Fachwissen“
Der OGH bediente sich einer differenzierten Sichtweise und stellte zunächst fest, dass stets darauf zu achten ist, ob ein Handwerker, der zwar handwerkliche Erfahrung hat, auch über Fachkenntnisse im jeweiligen Bereich (hier im Installationsbereich) verfügt. Grundsätzlich gilt nach Ansicht des Höchstgerichts: Wer sich wissentlich oder fahrlässig an eine bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, handelt schuldhaft und haftet deliktisch. Außerdem liegt eine Verletzung der Verpflichtung zur gewöhnlichen Aufmerksamkeit vor, wenn jemand erkennbar gefährliche Arbeiten übernimmt, deren Konsequenzen er nicht abschätzen kann.
Konsequenzen
Geschieht das in einem Haus, in dem Schäden in erkennbarer Weise auch in anderen Wohnungen oder beim Hauseigentümer eintreten können, haben daher auch diese Personen einen Ersatzanspruch – und der Versicherer einen Anspruch auf Regress. So kam der Gerichtshof zum Ergebnis, dass der Schaden in der Wohnung der Auftraggeberin 50:50 geteilt wird – denn hier trifft die Hausverwaltung, welche Kenntnis von der nicht fachgerechten Montage hatte, eine Mitschuld. Hinsichtlich der anderen Wohnungen haftet der Heimwerker jedoch voll (veröffentlicht in OGH 4 Ob 17/21k).
Fazit: Wer sich wissentlich oder fahrlässig an eine bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, handelt schuldhaft und haftet deliktisch. Wer erkennbar gefährliche Arbeiten übernimmt, deren Konsequenzen er nicht abschätzen kann, verletzt die Verpflichtung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit. Einen Ersatzanspruch haben alle, denen aufgrund der laienhaften Arbeiten ein Schaden entstanden ist. Fest steht: Wer sich als Heimwerker versucht, sollte die nötigen Fachkenntnisse haben, oder von heiklen Arbeiten lieber die Finger lassen – ein „Pfusch“ kann sonst sehr teuer werden.
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