Bestandteile des Immobilienkaufvertrags

Vertragspartner: Bei Personen müssen Name, Anschrift, Beruf, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer, bei Firmen zudem die genaue Bezeichnung, die Firmenbuchnummer sowie der Vertreter, der den Vertrag unterzeichnet, im Vertrag angeführt werden.

Genaue Bezeichnung und Beschreibung des Vertragsgegenstandes: Bei jedem Kaufobjekt müssen Adresse, Wohnfläche und Alter, Baubewilligung und Flächenwidmungsplan sowie mögliche rechtliche Einschränkungen und notwendige Reparaturen, Einlagezahl, Grundstücksnummer und Katastralgemeinde genannt werden sowie je nach Liegenschaft auch die Hausverwaltung.

Mängelbeschreibung: Alle Sach- und Rechtsmängel sollen im Vertrag vermerkt werden. Den Verkäufer trifft diesbezüglich eine Aufklärungspflicht. Auch eine Klausel über die Gewährleistung von Mängeln, die die Haftung des Verkäufers ausschließt, sollte im Vertrag stehen.

Kaufpreis und Zahlungsvereinbarungen: Neben dem Verkaufspreis muss auch angegeben werden, ob der Preis in voller Höhe, ganz oder teilweise über ein Darlehen oder aus reinen Eigenmitteln bezahlt wird. Es muss geklärt werden, in welcher Art und Weise die Zahlung erfolgen soll und ob eine Übernahme überhaupt möglich ist. Außerdem wird geregelt, wann die Zahlung fällig ist. Dabei empfiehlt es sich, den Kaufpreis vorerst an einen Treuhänder zu zahlen, da dieser erst nach Erfolgen aller vertragskonformen grundbücherlichen Eintragungen an den Verkäufer auszahlt. Wird ein Notar oder Anwalt als Treuhänder beauftragt, sollten sein Name und seine Adresse im Vertrag angeführt werden.

Vereinbarung über anfallende Kosten: Wichtig ist es ebenfalls, festzulegen, wer die Kosten der Vertragsabwicklung übernimmt und wann alle laufenden Kosten wie beispielsweise Grundsteuer oder Gebühren für Wasser und Müll auf den neuen Eigentümer übergehen.

Konkreter Übergabetermin: Der Übergabetermin und die Fälligkeit des Kaufpreises sollten theoretisch immer zusammenfallen. In der Praxis ist das allerdings nur schwer umsetzbar, weswegen sich auch in diesem Fall eine Abwicklung über einen Treuhänder empfiehlt.

Rücktrittsbedingungen: Von einem Kaufvertrag für Immobilien kann man nur zurücktreten, wenn die andere Partei zustimmt oder wenn vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. Es gibt aber grundsätzlich kein Rücktrittsrecht oder Rückgaberecht im Immobilienkaufvertrag.

Dienstbarkeiten: Damit sind zum Beispiel Miet- und Wohnrechte, aber auch Wegerechte oder Durchfahrtsberechtigungen gemeint. Sie werden grundsätzlich vom Käufer übernommen. Meist sind sie im Grundbuch vermerkt, weswegen jedenfalls auch diesbezüglich vor dem Liegenschaftserwerb ins Grundbuch eingesehen werden sollte.

Aufsandungserklärung: Diese Erklärung ist Voraussetzung, dass die Eigentumsübertragung auch grundbücherlich durchgeführt werden kann. Mit ihr erklärt der bisherige Besitzer, dass er in die Eigentumsübertragung einwilligt.

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