Miteigentum
Gemäß § 825 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist Miteigentum das in ideelle Anteile Quoten oder Bruchteile zerlegte Eigentum mehrerer an einer gemeinsamen beweglichen Sache oder Liegenschaft.
Die Miteigentümer müssen die Sache, im Verhältnis ihres Anteils daran, gemeinsam verwalten, wobei die absolute Mehrheit ausschlaggebend ist. Bei außerordentlichen Entscheidungen über das Schicksal der Sache wird Einstimmigkeit verlangt, kann diese nicht erzielt werden, entscheidet das Gericht im Außerstreitverfahren. Spezialformen des Miteigentums sind das Wohnungseigentum und das Teileigentum. Diese Formen müssen insbesondere vom Gesamthandeigentum abgegrenzt werden. Dies liegt vor, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam zusteht.
Als Miteigentümer einer Liegenschaft können unterschiedliche Strategien und Zielsetzungen verfolgt werden. Beispielsweise könnten sich auch Minderheitseigentümer zum Ziel setzen, die anderen Miteigentumsanteile zu übernehmen, um alleiniger Eigentümer der Liegenschaft zu werden. Dazu bedarf es grundsätzlich das gegenseitige Einverständnis mit den Miteigentümern. Kann dies nicht erzielt werden, besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Teilungsklage. Auch die gerichtliche Feilbietung einer Liegenschaft kommt in Frage. Für einen Miteigentümer kann auch die Begründung von Wohnungseigentum und die Zuweisung von Wohnungseigentumsobjekten in sein alleiniges Eigentum gerichtlich erzwungen werden.
An vielen Liegenschaften besteht Miteigentum. Oft teilt sich ein ursprüngliches Alleineigentum im Erbrechtsweg oder auch durch Abverkäufe. Neben der einvernehmlichen Aufhebung und dem Aufhebungsvertrag gibt es auch noch die Aufhebungsklage. Die Beurteilung der Rechtsverhältnisse zwischen Miteigentümern ist aufgrund der Gesetzeslage und der dazu ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen schwierig und stellt eine spezielle Rechtsmaterie dar. Eine Beratung in diesem Zusammenhang stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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