Wohnungseigentumsrecht

„Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.“

Das Wohnungseigentumsrecht wird durch das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) geregelt. Gemäß § 2 (2) WEG 2002 können nicht nur Wohnungen Wohnungseigentumsobjekte sein, sondern auch „sonstige selbständige Räumlichkeiten“ und „Abstellplätze für Kraftfahrzeuge“.

Begründung des Wohnungseigentums
Wohnungseigentum kann außer durch gerichtliche Entscheidung nur durch schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer im Wohnungseigentumsvertrag begründet werden.
Der Alleineigentümer einer Liegenschaft kann jedoch vorläufiges Wohnungseigentum auf Grundlage einer schriftlichen Errichtungserklärung Wohnungseigentumsstatut begründen.

Wohnungseigentümergemeinschaft
In Österreich ist die Eigentümergemeinschaft ausdrücklich eine juristische Person mit Teil-Rechtsfähigkeit, die in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden kann.

Dabei wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann jedoch nur in die bestehenden Rücklagen oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen vollstreckt werden.

Die Begründung von Wohnungseigentum an Liegenschaften sowie der Erwerb von Wohnungseigentumsobjekten als werthaltige Vermögensanlage nimmt stetig zu. Gerade im Bereich der Eigentümergemeinschaft besteht ein großer und vielfältiger Regelungsbedarf. Nicht selten sind die Ansprüche des Wohnungseigentümers vor Gericht durchzusetzen, da die Regelungen oft mangelhaft oder unverständlich sind. das führt zu Rechtsunklarheit und damit auch zu teilweise langwierigen Konflikten. Eine Beratung bei der Begründung von Wohnungseigentum oder bei der Errichtung und Änderung eines Wohnungseigentumsvertrages sowie einer Benützungsregelung ist daher immer sinnvoll.

Auch bei der Überprüfung von Eigentümerbeschlüssen kann es helfen, einen Fachmann zur Seite zu haben. Eine Beratung und Vertretung bei Problemen mit der Hausverwaltung sowie schlicht eine Beratung über die einzelnen Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers, wird gerne zur Verfügung gestellt und kann komplizierte Streitigkeiten vermeiden.

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