Wesentliche (bauliche) Veränderungen auf unmittelbar benachbarten Grundstücken können unter Umständen eine Gefährdung der dinglichen Rechte von Nachbar- Liegenschaftseigentümern mit sich bringen. Doch nach welchen Kriterien wird beurteilt, ob eine solche Gefährdung vorliegt? Wie sieht es aus, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung dauerhaft erschwert oder gar unmöglich gemacht wird und kann diese auch in Form einer bereits etablierten gewerblichen Tätigkeit bestehen?
Bestimmungsgemäße Nutzung – Verunmöglichung
Erst kürzlich stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) fest, dass eine Gefährdung dinglicher Rechte im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nur dann gegeben ist, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist. Das ist anzunehmen, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird. Nach Ansicht des VwGH ist als insofern geschützte bestimmungsgemäße Nutzung des Eigentums jedenfalls auch diejenige anzusehen, welche einer Nachbarliegenschaft aufgrund der dort zum Zeitpunkt der zu prüfenden Genehmigung bereits etablierten und betriebenen gewerblichen Tätigkeit dient.
Kann die gewerbliche Tätigkeit nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll fortgeführt werden, weil auf dem Nachbargrundstück beispielsweise ein genehmigungspflichtiges Projekt geplant ist, das zu gravierenden Einschränkungen der einschlägigen Nutzbarkeit führt, so stellt dies eine Verunmöglichung der bestimmungsgemäßen Nutzung am Eigentum der Liegenschaft dar. Ob die Nutzung der Nachbarliegenschaft wegen der Beeinträchtigung der benachbarten Betriebstätigkeit derart eingeschränkt würde, dass dies zu einer Verunmöglichung der bestimmungsgemäßen Nutzung führen würde, kann allerdings, so der VwGH, nur im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Umstände beurteilt werden.
Breite Fallbetrachtung notwendig
Sind Einschränkungen jedenfalls zu erwarten, so müssen diese nicht zwangsläufig auch dazu führen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung am Eigentum der Nachbarliegenschaft unmöglich gemacht wird. Vielmehr muss gefragt werden, worin die zu erwartende Einschränkung besteht und mit welchen Maßnahmen einer solchen Einschränkung begegnet werden könnte bzw. ob die Umsetzung dieser Maßnahmen mit betriebswirtschaftlich sinnvollen Mitteln bewirkt werden kann. Der letztgenannte Aspekt deutet darauf hin, dass eine breite Fallbetrachtung zur sinnvollen Nutzbarkeit der Nachbarliegenschaft (also etwa nicht bloß zur gegenwärtigen Nutzungsform) notwendig ist (veröffentlicht in VwGH Ra 2019/04/0014).
Fazit: Eine Gefährdung dinglicher Rechte liegt vor, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist. Das ist anzunehmen, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird. Als geschützte bestimmungsgemäße Nutzung des Eigentums ist auch diejenige anzusehen, welche einer Nachbarliegenschaft aufgrund der dort zum Zeitpunkt der zu prüfenden Genehmigung bereits etablierten und betriebenen gewerblichen Tätigkeit dient. Eine breite Fallbetrachtung ist erforderlich, bei der wir Ihnen gerne zur Seite stehen, denn die Rechtsprechung des VwGH deutet unserer Ansicht nach auch darauf hin, dass es einem Eigentümer in gewissem Rahmen wirtschaftlich zugemutet werden kann, die aufgrund eines Nutzungskonflikts zu erwartenden Einschränkungen in seiner eigenen Sphäre zu bewältigen.
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